Anmeldung zum Seminar „Friseurbetriebe erfolgreich entwickeln mit Kennzahlen“
Heute habe ich das Thema Kassen-Nachschau für Sie im Fokus. Wir Friseure betreiben einen bargeldintensiven Beruf, deshalb müssen wir uns mit dem Thema tiefgreifend auseinandersetzen. Halten Sie zu den individuellen Details bitte Rücksprache mit Ihrem Steuerberater. Es ist wichtig, dass Sie den Prüfern bei einer eventuellen Kassen-Nachschau so wenig Angriffsfläche wie möglich bieten, damit Ihr Geschäft keinen Schaden davon trägt.
Mein Video zur Kassen-Nachschau
Unangemeldete Kassenkontrollen
Zusätzlich zur Betriebsprüfung und Umsatzsteuernachschau wird eine Berechtigung der Finanzbehörden zur unangemeldeten Kassen-Nachschau eingeführt. Damit sind unangemeldete Kassenkontrollen in- und außerhalb von Betriebsprüfungen jederzeit möglich. Ich zitiere Rechtsanwalt Ingo Scheide: „Die Prüfer dürfen dafür ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, währen der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sind. Dabei darf insbesondere der ordnungsgemäße Einsatz und die Zertifizierung des eingesetzten Kassensystems geprüft werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen sogar Wohnräume betreten werden.
Die Kassen-Nachschau ist bereits ab 1.1.2018 zulässig.“
Bargeld zieht Prüfer an
Die Kassennachschau ist also ein Instrument der Finanzbehörden, bargeldintensive Berufe stärker zu kontrollieren. Wir Friseure gehören dazu. Die Prüfer der Finanzbehörden dürfen, wie oben schon gesagt, unangekündigt bei Ihnen im Salon erscheinen und Ihre Kassenführung prüfen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Prüfer offenbart haben dürfen sie an Ihre Kasse, und dabei spielt es keine Rolle, ob Sie eine offene oder eine computergesteuerte Ladenkasse haben. Laut den bisherigen Erfahrungen verlangen die Prüfer einen sofortigen Kassensturz und prüfen die bis dahin aufgelaufenen Buchungen. Hier dürfen die Prüfer keine Fehler finden, sonst kann Ihre Kassenführung angezweifelt und eine Schätzung angesetzt werden. Die Kassennachschau kann nicht delegiert und auch nicht verschoben werden. Der Hinweis „Keine Zeit!“ zieht nicht, sie müssen den Prüfern Zugang gewähren, auch wenn Ihnen das gar nicht in den Kram passt.
Zugang zu den Unterlagen
Sie müssen dem Prüfer Zugang zu allen für die Kassenführung relevanten Unterlagen, Büchern, Daten, Handbüchern gewähren. Elektronische Kassendaten sind für die Prüfer von höchstem Interesse, weil elektronische Register- und PC-Kassen alle Kassiervorgänge speichern. Hier können sie Fehler entdecken und im schlechtesten Fall Ihre Kassenführung anzweifeln und somit Umsatz zuschätzen. Legen Sie deshalb den größten Wert auf eine exakte Kassenführung. Vermeiden Sie Wortwahlen wie „ich schätze mal…“, „Weiss nicht so genau…“, „Kann ich so nicht genau sagen…“, „Darüber bin ich grade nicht informiert…“, sondern kümmern Sie sich im Vorfeld darum, das sie detaillierte und exakte Auskünfte geben können. Wenn Sie intensiv mit einem Kennzahlensystem arbeiten können Sie diese Informationen jederzeit zur Verfügung stellen. Für das Kennzahlen-Seminar am 29.4.2018 sind noch drei Plätze frei. Den Link habe ich Ihnen im Textfeld gesetzt.
Dokumentation
Noch einmal zitiere ich Rechtsanwalt Ingo Scheide: „Bei der Verwendung von elektronischen Kassensystemen jeder Art, egal ob PC-Kassen, Tablets oder elektronische Registrierkassen, ist die Aufbewahrung der Bedienungsanleitung und die Dokumentation der Programmierung unabdingbar, um bei einer Betriebsprüfung eine Verwerfung der Kassenführung und erhebliche Hinzuschätzungen zu vermeiden. Unternehmer, die für die Vergangenheit keine solche Dokumentation vorliegen haben, sollten schnellstens handeln, um zumindest für die Zukunft gerüstet zu sein. Hat das Finanzamt Fehler in der Kassenführung gefunden, können Umsatzschätzungen nur noch mit erheblichem Aufwand bzw. bei groben Fehlern in den Schätzmethoden verhindert werden.“
Umsatzschätzung über den Wareneinsatz
Noch einmal zitiere ich RA Ingo Scheide: „Der Kalkulationsmethode Umsatzschätzung über den Wareneinsatz erteilten die Richter eine deutliche Absage. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die bei einer Schätzung gewonnenen Ergebnisse schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.“ Mein Tipp: Dokumentieren Sie vorsichtshalber trotzdem ab sofort die Entnahme von Haarfarbe und Entwickler für ihren persönlichen, privaten Verbrauch, für Modell-oder Mitarbeiterfärbungen in einer separaten Liste.
Texte zur Kassen-Nachschau von Rechtsanwalt Ingo Scheide: